Chronik

Es war nach dem 1.Weltkrieg, als die damals im Bodenseegebiet bestehenden Trachtenvereine „D`Argentaler Wangen“, „D’bayr. Bodenseer Lindau“, „Eichwäldler Stamm Lindau-Reutin“ und „D`Laiblachtaler Hergensweiler“ die Aufnahme in den 1912 gegründeten Allgäuer Gauverband suchten. Dieser Schritt, den diese Vereine damals unternahmen, war nicht von langer Dauer. Manches, was sich damals ereignete, sagte Ihnen nicht zu und einige eifrige Männer befassten sich mit dem Gedanken, einen eigenen Gauverband zu gründen. Die Hauptinitiatoren, die die Gründerversammlung vorbereiteten, waren:

Franz Schliersmaier Lindau
Hans Boschner Lindau
Fritz Hagg Hergensweiler
Josef Frehner Wangen/Allgäu

 

Am 12. Oktober 1921 wurde sodann im Saalbau zu Schlachters bei Lindau der Bodensee- Gauverband ins Leben gerufen. Folgende Vereine waren anwesend:

„Achtaler“ Dornbirn (Vorarlberg) Vorstand Eugen Grabherr
„Illtaler“ Feldkirch (Vorarlberg) Vorstand Josef Gau
„Almrösl“ Heimenkirch Vorstand Josef Epple
„Laiblachtaler“ Hergensweiler Vorstand Georg Schweinberger
„Almfrieden“ Lindenberg Allgäu Vorstand Georg Kolb 
„D`bayr. Bodenseer“ Lindau-Hoyren Vorstand Jakob Lay
„Eichwäldler Stamm“ Lindau Reutin Vorstand Franz Schliersmaier
„Holzhackerbuam“ Lindau Altstadt Vorstand Hans Simon
„Oberlaiblachtaler“ Opfenbach Vorstand Unbekannt
„D`Argentaler“ Wangen/Allgäu Vorstand Ferdinand Sitta

 

Nach eingehender Aussprache erhielt der Verband den Namen „Bodenseegauverband der bayerischen, württembergischen und vorarlbergischen Trachtenvereine“ mit dem Sitz in Schlachters bei Lindau.

Die Wahl der Vorstandschaft brachte folgendes Ergebnis:

 

1.Vorsitzender Franz Schliersmaier Lindau
2.Vorsitzender Georg Schweinberger Hergensweiler
1.Schriftführer Fritz Hagg Hergensweiler
2.Schriftführer Lorenz Epple Heimenkirch
Kassier Jakob Lay Lindau

 

Die musikalische Umrahmung der Gründerversammlung gestaltete die Schrammelkapelle Hans Donderer des Trachtenvereins „Eichwäldler Stamm“ Lindau-Reutin. Durch den schon am Hofe des Zaren spielenden Violinspieler Hofer Schani war sie damals in weiten Kreisen die beste und bekannteste Schrammelkapelle.

Als offizielles Mitteilungsblatt wurde bei der 1.Gauversammlung am 10.10.1927 im Saalbau in Schlachters die Zeitschrift „Bergheimat“ eingeführt.

Neu in den Ausschuss aufgenommen wurde das Amt eines 1.Gauvorplattlers durch Ludwig Schupp, Lindau und eines 2. Gauvorplattlers Josef Frehner, Wangen/Allgäu.

Bedingt durch die starke Ausdehnung des Gaues wurde am 24.06.1923 der Sitz von Schlachters nach Lindau verlegt, wo am 15.07.1923 der Trachtenverein „Eichwäldler Stamm“ Lindau-Reutin, das 1. Bodensee-Gautrachtenfest durchführte.

Der Bodensee-Gauverband war nun auf eine Stärke von 15 Vereinen angewachsen.

Als besonderes Ereignis für den Bodenseegau galt die Teilnahme am großen Trachtenaufmarsch in Rosenheim vom 16. bis 18. August 1926 an dem 2100 Trachtler teilnahmen.

Wiederum ein Höhepunkt in der Geschichte des Verbandes war die vollzählige Teilnahme beim Trachtenaufmarsch in München am 01.10.1933.

Nach langen Vorbereitungen, in der auch die damalige Reichspolitik eine wichtige Rolle spielte, wurde am 10.06.1934 der Zusammenschluss sämtlicher Trachtenverbände vom Reichsbund „Volkstum und Heimat“ veranlasst.

Erhebliche Schwierigkeiten gab es durch die Gründung des Reichsbundes „Volkstum und Heimat“ im Jahre 1935, der die regionale Aufgliederung der bayerischen und württembergischen Vereine des Bodenseegaues vornahm.

Die politischen Wirren entfachten sich immer mehr und mehr und das 11. und letzte Bodensee-Gautrachtenfest mit Fahnenweihe und 10 jährigem Vereinsbestehen wurde vom 04. bis 05. Juni 1938 in Konstanz abgehalten.

Viele Unannehmlichkeiten brachte die Umgestaltung des Reichsbundes für „Volkstum und Heimat“  sowie der baden-württembergischen Gauvereine in die zuständigen NS-Kulturgemeinden Karlsruhe und Reutlingen. Lediglich die beiden Lindauer Vereine und der Trachtenverein Hergensweiler konnten als Mitglied beim Schwäbischen Trachtenbund verbleiben.

Der grausame 2. Weltkrieg hinterließ auch in den Reihen der Trachtler große Lücken und viele Trachtenkameraden sind nicht mehr in ihre geliebte Heimat zurückgekehrt. Ein Vereinsleben unter den Kriegswirren war nicht mehr gegeben, der Gauverband war so gut wie aufgelöst. Das große Morden fand endlich im Mai 1945 sein Ende.

Ein geordnetes Vereinsleben war erst wieder im Jahre 1947 möglich. Nach langwierigen Verhandlungen mit der französischen Militärregierung, dem damaligen Gouverneur in Ravensburg, gelang es dem alten Trachtenpionier Martl Vonier aus Ravensburg, die Genehmigung zur Wiedergründung des Bodensee-Gauverbandes zu erreichen.

Zwischenzeitlich hatten auch einige Vereine ihre Arbeit wieder aufgenommen. Auf Einladung von Martl Vonier konnte am 21. September 1947 mit 6 anwesenden Vereinen der Gauverband mit Sitz in Ravensburg wieder gegründet werden.

Zur Wiedergründung waren erschienen:

„D`bayr. Bodenseer“ Lindau, Heimat und Trachtenverein Konstanz, Schussentaler Meckenbeuren, Edelweiß Ravensburg, Schloßseer Waldsee, sowie die Argentaler Wangen/Allgäu

Der Vorstand des Trachtenvereines Edelweiß Ravensburg, Anton Niederreiter, eröffnete die Gründerversammlung und die anschließende Neuwahl des Gauausschusses brachte folgendes Ergebnis:

1.Vorsitzender Martl Vonier Ravensburg
2.Vorsitzender Bartholomäus Schmieswenzel Konstanz
Kassier Josef Denz Lindau
1.Schriftführer Albert Marer Wangen/Allgäu
1. Gauvorplattler Bernhard Schupp Lindau

 

Eine Aufwärtsentwicklung im Gauverband zeigte bereits der Zutritt des Trachtenvereines „Gießbachtaler“ Eisenharz am 31.10.1948 und die Neuaufnahme der Vereine  „Rißtaler“ Biberach/Riß am 30.10.1949. Man dachte auch wieder an die Durchführung eines Gautrachtenfestes, und es waren die Argentaler Wangen, die dann an Pfingsten 1950 das 12. seit der Gründung 1921 und das 1. Bodensee-Gautrachtenfest nach dem 2. Weltkrieg durchführten.

Nachdem sich die Kriegswirren in den 50er Jahren gelegt hatten, war das Interesse der Trachtenvereine groß, Anschluss am Bodensee Gauverband zu finden. Die Turbulenzen und Aktivitäten denen die Trachtenvereine während des nationalsozialistischen Regimes unterworfen waren, haften jedoch den Trachtlern immer noch an. Allzu gerne werden die Trachtler heute in die politisch rechte Ecke gestellt. Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger sehen in der Tracht leider eine Uniform aus vergangenen Tagen. Mit dem großen Trachtenaufmarsch am 01.10 1933 in München haben sich die Trachtenvereine mit Sicherheit keinen Gefallen getan. Aber wer konnte zur damaligen Zeit ahnen mit welcher Schuld er sich beladen hat.

Mit dem darauffolgenden 13. Internationalen Bodensee-Gautrachtenfest verbunden mit einer Fahnenweihe am 13. Mai 1951 in Konstanz, an dem 132 Trachtenvereine aus dem In- und Ausland teilnahmen, dürfte die größte Trachtendemonstration in der Geschichte des Verbandes bis zum heutigen Tage stattgefunden haben.

Die rege Tätigkeit des Gauverbandes zog immer mehr Vereine in seinen Bann. Am 07.10.1951 konnte der Trachtenverein D´Oberländer Ulm als neues Mitglied im Gauverband begrüßt und aufgenommen werden, welcher bereits am 17. und 18. Mai 1952, verbunden mit einem Trachtenfest in Ulm, seine Fahne einweihen konnte.

Durch die Anregung des 1. Gauvorplattlers Bernhard Schupp wurde erstmalig seit der Wiedergründung am 28. September 1952 ein Gauwertungsplatteln in Bad Waldsee durchgeführt.

Neu war die Idee des Jugendvertreters Alois Amann aus Meckenbeuren und Gauvorstand Erich Kramer aus Lindau einen Gaujugendtag durchzuführen. Dies geschah dann auch erstmalig am 13.10.1968 in Wangen. Bis zum heutigen Tag ist der Gaujugendtag ein fester Bestandteil der Aktivitäten im Gauverband. Die Jugendarbeit ist eine unserer wichtigsten Aufgaben, denn der Jugend gehört die Zukunft und wer sonst sollte den Gedanken „Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten“ weiterleben lassen, als unsere Jugend.

Dass unsere Trachtensache keine angestaubte Angelegenheit von gestern ist, beweist die Entwicklung und Neugründung der Trachtenvereine in den vergangenen 50 Jahren der Nachkriegszeit. So konnte sich der Bodensee-Gauverband auf stattliche 25 Vereine mit 2550 eingetragenen Mitgliedern ausdehnen. Trotzdem sind wir im Ländle Baden-Württemberg unter dem Dach des Landesverbandes mit 427 Mitgliedsvereinen, 35000 Erwachsenen Mitgliedern und 15000 Jugendlichen die kleinste Gruppierung. Mit diesen Zahlen können wir aber auch widerspiegeln, dass es nicht unnütz ist, gutes Altes zu erhalten und dem neuen Sinnvollen aufgeschlossen gegenüber zu stehen.

Deshalb lautet unser Motto „Mit Laptop und Lederhosen“

Unsere Aufgabe ist es, der Zeit des leider allzu schnellen Wertewandels entgegen zu steuern und der Jugend zu vermitteln, dass es sich lohnt, in der Gemeinsamkeit zu leben, eventuell auch einmal Verzicht zu üben und für den anderen da zu sein, wenn Hilfe benötigt wird. Dies sind Werte für die es sich lohnt einzustehen. Um dieses umsetzen zu können, müssen durchaus neue Wege gegangen, neue Medien eingesetzt und neue Technologien angewendet werden.

Doch Tracht heißt Heimat, Geborgenheit, Zuflucht und Identifikation mit der Heimat in der wir leben.

Treu dem guten alten Brauch

„Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten“

Gausatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Bodensee- Heimat- und Trachtenverband e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Rechtssitz des Verbandes ist Ravensburg.
  3. Der Bodensee- Heimat- und Trachtenverband (Bodenseegau) ist Mitglied des Landesverbandes der Heimat- und Trachtenverbände und der Trachtenjugend Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart.

    § 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck und Aufgabe des Bodenseegaus ist die Zusammenfassung aller im Bereich des Bodenseegebiets, sowie aus den angrenzenden Gebieten vorhandenen Heimat- und Trachtenvereinen. Ziel ist es, ihre Interessen wirksam und einheitlich nach außen zu vertreten und die Vereine in ihrer heimat- und volkstumsfördernden Tätigkeit zu unterstützen. Der Bodenseegau übt damit eine kulturelle und gemeinnützige Tätigkeit aus.
  2. Der Bodenseegau ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bodenseegaus dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bodenseegaus.
  3. Ziel ist es, einmal im Jahr ein Trachtentreffen oder einen Heimatabend zu veranstalten. Der Bodenseegau verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Geschäftsjahr, Geschäftsordnung

  1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  2. Der Bodenseegau kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie regelt den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Bodenseegaus kann jeder Heimat- und Trachtenverein werden, der sich im Sinne dieser Satzung einsetzt.
  2. Über die Aufnahme eines Vereins entscheidet die ordentliche Hauptversammlung. Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
  3. Bei der Antragstellung hat sich der Verein der Delegiertenversammlung in seiner Heimattracht vorzustellen.
  4. Einzelpersonen können nicht aufgenommen werden.
  5. Die Aufnahme erfolgt in der darauf folgenden Hauptversammlung.
  6. Aufnahmegesuche sind auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung namentlich anzukündigen.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Geschäftsjahr, in dem die Aufnahme stattgefunden hat. Mit der Aufnahme anerkennt der aufgenommene Verein die Satzung des Bodenseegaus.
  8. Neu gegründete Vereine müssen mindestens ein Jahr bestehen, um den Aufnahmeantrag stellen zu können und eine rechtsgültige Satzung vorweisen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

  1. Alle Vereine des Bodenseegaus haben gleiches Mitsprache- und Stimmrecht in allen Angelegenheiten, die den Bodenseegau, seine Organisation, seine Ziele und Aufgaben betreffen.
  2. Jeder Verein ist verpflichtet, sich an die Satzung und Geschäftsordnung des Bodenseegaus zu halten und durch seine Vertreter an den Sitzungen der Delegierten- und Hauptversammlung teilzunehmen.
  3. Er verpflichtet sich, die von der Hauptversammlung festgesetzten finanziellen Beiträge jeweils zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
  4. Jeder Verein hat Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch den Bodenseegau.
  5. Das Eigenleben und die Selbständigkeit eines jeden Vereins werden seitens des Bodenseegaus voll gewährleistet.
  6. Jeder Verein verpflichtet sich, an den Veranstaltungen des Bodenseegaus teilzunehmen.
  7. Grundlage für alle Trachtenträger bei öffentlichen Auftritten ist die jeweils gültige Trachtenrichtlinie des Landesverbandes.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden. Er wird mit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
  3. Ein Verein kann ausgeschlossen werden, sofern schwerwiegende Gründe vorliegen.
  4. Die Absicht, einen Mitgliedsverein auszuschließen, ist auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung anzukündigen.
  5. Ausgetretene und ausgeschlossene Vereine verlieren mit ihrem Austritt bzw. Ausschluss alle Rechte nach § 5 an den Bodenseegau. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen oder am Eigentum des Bodenseegaus.

§ 7 Organe des Bodenseegaus

  1. Organe sind:
    • Vorstand
    • Ausschuss
    • Delegiertenversammlung
    • Hauptversammlung
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, den Stellvertretern, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie sind einzelhandlungsberechtigt und vertreten den Bodenseegau gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand bearbeitet alle Angelegenheiten des Bodenseegaus, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung und der Delegiertenversammlung gebunden.
  5. Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen, den Vorstand zu Sitzungen einzuberufen, Sitzungen des Ausschusses, der Delegiertenversammlung sowie der Hauptversammlung anzusetzen und auszuschreiben, in ihnen den Vorsitz zu führen und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Rechnungsführung und Protokollführung zu beaufsichtigen.
  6. Die Stellvertreter vertreten den 1. Vorsitzenden in dessen Abwesenheit und unterstützen ihn in seinem Aufgabenbereich.
  7. Der Kassier tätigt die Geldgeschäfte des Bodenseegaus und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
  8. Der Schriftführer fertigt die Protokolle über die Hauptversammlungen, sowie über die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Delegiertenversammlung an. Er führt den anfallenden Schriftverkehr.

§ 9 Ausschuss

  1. Die Hauptversammlung wählt den Ausschuss auf die Dauer von 2 Jahren.
  2. Er setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern, sowie den folgenden gewählten Funktionsträgern oder deren Vertreter zusammen:
    • Vorplattler
    • Tanzleiter
    • Beauftragter für historische Trachten
    • Beauftragter für Gebirgstrachten
    • Zuschussbearbeiter
    • Jugendvertreter
  3. Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  4. Der Ausschuss plant die laufenden Aktivitäten des Bodenseegaus. 5. Für besondere Anlässe oder in Teilbereichen können Arbeitskreise gebildet werden.

§ 10 Delegiertenversammlung

  1. Alle Vereinsvorsitzenden oder deren Vertreter und der Ausschuss gehören der Delegiertenversammlung an.
  2. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen oder wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine die Einberufung verlangt. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung hat zwei Wochen zuvor schriftlich, oder bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung per E-Mail, zu ergehen.

§ 11 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Bodenseegaus. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens zwei Wochen zuvor, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich, oder bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung per E-Mail, zu erfolgen.
  3. Die Hauptversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Bodenseegaus. Sie hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
    • Entgegennahme und Genehmigung sämtlicher Berichte der Vorstands- und Ausschussmitglieder Entlastung der Vorstands- und Ausschussmitglieder
    • Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder
    • Festsetzung der finanziellen Beiträge an den Bodenseegau
    • Vergabe von Gaufesten (Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.)
    • Allgemeine Beschlussfassungen
    • Satzungsänderungen
    • Beschluss oder Änderung einer Geschäftsordnung
    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinen
    • Auflösung des Bodenseegaus
  4. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen einer Beurkundung, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Satzungsänderungen und Veränderungen in der Person der gesetzlichen Vertreter sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.
  6. Der Antrag auf Entlastung der Vorstands- und Ausschussmitglieder muss von einer neutralen Person an die Hauptversammlung gestellt werden. Diese wird durch Zuruf aus der Versammlung heraus bestimmt.

§ 12 Außerordentliche Versammlung

  1. Der 1. Vorsitzende kann eine Außerordentliche Versammlung einberufen, wenn zwingende Gründe vorhanden sind.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine und unter Angabe der Gründe muss eine Außerordentliche Versammlung einberufen werden.
  3. Für die Außerordentliche Versammlung gelten die Regeln der Hauptversammlung.

§ 13 Trachtenjugend

  1. Der Bodenseegau hat eine eigenständige, angeschlossene Trachtenjugend.
  2. Die Trachtenjugend ist im Sinne der Jugendpflege tätig.
  3. Alle Mitglieder der Mitgliedsvereine gehören bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Trachtenjugend an.
  4. Die Trachtenjugend hat eine Jugendordnung und eine eigene Kasse. Diese ist Bestandteil der Bodenseegaukasse und wird von den Revisoren geprüft.
  5. Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der Trachtenjugend. Er wird von der Jugend-Delegiertenversammlung gewählt.
  6. Der gewählte Jugendvertreter muss als Ausschussmitglied des Bodenseegaus durch die Hauptversammlung in seinem Amt bestätigt werden.

§ 14 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen

  1. Beschlussfähigkeit
    1. Vorstand:
      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    2. Ausschuss:
      Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Ausschussmitglieder anwesend sind.
    3. Delegiertenversammlung:
      Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter der Mitgliedsvereine anwesend ist.
    4. Hauptversammlung:
      Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder und mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereine mit jeweils mindestens einem Delegierten anwesend sind.
  2. Abstimmungen Abstimmungen können offen durch Handzeichen erfolgen. Bei Antrag eines Stimmberechtigten auf Durchführung einer geheimen Abstimmung muss über diesen Antrag abgestimmt werden. Bei einfacher Stimmenmehrheit für diesen Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
    1. Vorstand: Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Ausschuss: Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    3. Delegiertenversammlung:
      1. Stimmberechtigt sind die Ausschussmitglieder und der jeweilige 1. Vorsitzende der Mitgliedsvereine oder dessen Vertreter.
      2. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
      3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
      4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    4. Hauptversammlung:
      1. Stimmberechtigt sind die Ausschussmitglieder und jeweils drei Vertreter der anwesenden Mitgliedsvereine.
      2. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
      3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Zu § 6 gilt: Für den Ausschluss eines Vereines ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  5. Wahlen:
    1. Wahlen müssen grundsätzlich geheim durchgeführt werden. Nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten zustimmen, können Wahlen offen durch Handzeichen durchgeführt werden.
    2. Zur Durchführung von Wahlen wird durch die Hauptversammlung ein Wahlausschuss eingesetzt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Wahlausschuss beendet seine Tätigkeit nach Abschluss aller Wahlhandlungen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben als Stimmberechtigte Wahlrecht. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar. Wird ein Mitglied des Wahlausschusses gewählt, so ist es bei dieser Auszählung ausgeschlossen.

§ 15 Revisoren

Durch die Hauptversammlung werden zwei Revisoren für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diese haben einmal im Geschäftsjahr die Kassenführung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. In der Hauptversammlung berichten sie über den Zustand der Kassen, der Kassenführung und der Kassenbücher.

§ 16 Ehrungen

  1. Jede natürliche Person, die sich durch besondere Leistungen und Verdienste für den Bodenseegau hervorgetan hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Art und Weise sowie Umfang der Ehrungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand, vom Ausschuss oder von mindestens fünf Mitgliedsvereinen gestellt werden. Die Anträge haben mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorzuliegen.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung.
  3. Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung der Hauptversammlung anzukündigen.
  4. Beschlossene Änderungen sind unverzüglich dem zuständigen Gericht mitzuteilen.

§ 18 Auflösung des Heimat- und Trachtenverbandes

  1. Die Auflösung des Bodenseegaus ist nur möglich, wenn sie auf der Tagesordnung der Hauptversammlung angekündigt wurde. Die Auflösung des Bodenseegaus bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei mindestens Dreiviertel der Mitgliedsvereine mit jeweils 3 Stimmberechtigten anwesend sein müssen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Dreiviertel-Mehrheit entscheiden kann.
  2. Im Falle einer Auflösung des Bodenseegaus oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Land Baden-Württemberg mit der Auflage, es treuhänderisch zu verwalten.
  3. Sollte innerhalb von 10 Jahren ein neuer Heimat- und Trachtenverband gegründet werden, der die gleichen Ziele auf gemeinnütziger Grundlage verfolgt wie der Vorgänger, so ist diesem das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Ansicht des Treuhänders Lebensfähigkeit besitzt. Im anderen Falle soll das Vermögen nach abgelaufener Frist dem Land Baden-Württemberg für heimatpflegerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

§ 19 Richtlinien

Unser Wahlspruch: »Treu dem guten alten Brauch!« Unser Leitspruch: »Sitt und Tracht der Alten wollen wir erhalten.«

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Bodenseegaus.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Hauptversammlung beschlossen wurde und in das Vereinsregister eingetragen ist.
  2. Jedem Mitgliedsverein ist ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen. Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 29.09.2007.

 

Ravensburg, 06.April.2013